Vertragsvereinbarungen
§1 Gegenstand des Vertrags
Der Auftraggeber beauftragt die Fotografin zu voran gegangenen festgehaltenen Rahmen und
Örtlichkeiten Lichtbildwerke (künstlerische Fotografien als eigenpersönliche, geistige Schöpfung) in Form einer
fotografischen Begleitung einer Hochzeit zu fertigen.
§2 Überlassung des Bildmaterials und Nutzungsrechte
(1) Die Bildgestaltung und künstlerisch-technische Gestaltung sowie eine eigene Auswahl der Bilder
bleiben der Auftragnehmerinnen vorbehalten. Es gibt keine verbindliche Mindestanzahl an Bildern,
die dem Auftraggeber am Ende zur Verfügung gestellt werden. Unabhängig hiervon respektieren die
Auftraggeber die künstlerischen Freiheiten und den individuellen Stil der Fotografin. Die
Auftraggeber sind sich bewusst, dass die Arbeiten von diesem Stil stets geprägt sind. Reklamationen
in Bezug hierauf sind ausgeschlossen.
(2) Änderungen am Auftrag während oder nach Beginn der Produktion sind mit der Berechnung eines
entsprechenden Mehraufwandes verbunden. Bereits begonnene Leistungen sind wie vereinbart voll zu
vergüten.
§3 Honorar und Bezahlung
(1) Für die Erstellung des Bildmaterials wird ein Honorar als Pauschalpreis im Sinne des angebotenen
Pakets vereinbart.
(2) Bei Vertragsunterzeichnung ist eine Terminreservierungsgebühr in Höhe von 300€ anzuzahlen (wird mit dem
Gesamtbetrag verrechnet.) Dieser Betrag wird nach Vertragsabschluss und bei Rechnungserstellung sofort fällig, der
Restbetrag spätestens 14 Tage nach dem Hochzeitstag.
Die Bereitstellung der Fotos erfolgt nach vollständigem Zahlungseingang.
(3) Überschreitet der Auftrag die vereinbarte Zeit, ist die Fotografin berechtigt,
den Mehraufwand mit 250 Euro/ Sunde je angefangene Stunde zusätzlich in Rechnung zu stellen.
(4) Kommen die Auftraggeber ihren, zur Erledigung des Auftrages erforderlichen,
Mitwirkungsleistungen nicht nach oder entstehen für die Fotografin bei Auftragsannahme nicht
absehbare Wartezeiten aus Gründen, die die Auftraggeber zu vertreten haben, ist die Fotografin
dazu berechtigt, auch bei Vereinbarung eines Festpreises einen im Verhältnis zu dem Mehraufwand
stehenden Aufpreis in Rechnung zu stellen.
§4 Nutzungs- und Urheberrechte
(1) Der Fotografin stehen die Urheberrechte an den von ihnen angefertigten Lichtbildern und
Lichtbildwerken nach dem Urhebergesetz zu.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, erhalten die Auftraggeber an den von der Fotografin angefertigten
Lichtbildern und Lichtbildwerken ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zur persönlichen,
nicht kommerziellen Nutzung. Das Nutzungsrecht umfasst das Recht zur Vervielfältigung und
Verbreitung zu nicht gewerblichen Zwecken.
(3) Eine entgeltliche Nutzung der Lichtbilder und Lichtbildwerke bedarf einer vorherigen und
ausdrücklichen Zustimmung der Fotografin. Gleiches gilt im Fall einer Bearbeitung, Retusche,
Verfremdung oder Umgestaltung der Lichtbilder und Lichtbildwerke, auch bei Foto-Composings,
Montagen oder sonstiger Manipulationen.
(4) Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Bezahlung des
vereinbarten Honorars.
(5) Grundsätzlich ist die Fotografin als Urheber bei jeder Veröffentlichung der Lichtbilder und
Lichtbildwerke zu benennen. Bei Veröffentlichungen im Internet und in sozialen Netzwerken ist mindestens
einmalig ein Verweis auf die Social Media Präsenz @katiliebtfotos oder die Website
www.katiliebtfotos.de zu platzieren.
(6) Den Auftraggebern ist die Vervielfältigung und Bearbeitung im Sinne von § 60 UrhG nur dann
gestattet, wenn ihnen die hierfür erforderlichen Rechte von den Fotografinnen übertragen worden sind.
Die Anwendung von § 60 UrhG wird ausdrücklich ausgeschlossen.
(7) Es gibt keinen Anspruch auf Herausgabe von Originaldateien, Negativen oder sonstige Rohdateien,
sofern dies nicht ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart ist.
(8) Die Weitergabe an andere Dienstleister ist nicht gestattet.
§5 Abnahme / Lieferung / Eigentumsvorbehalt
(1) Die Auftraggeber erhalten den Zugang zu einer passwortgeschützten Onlinegalerie mit allen
verwertbaren Bildern in hochauflösendem JPG-Format sowie Webauflösung innerhalb von max. 8
Wochen nach der Hochzeit. Diese wird nach 3 Monaten automatisch entfernt. Die
Auftragnehmer erklären sich hiermit ausdrücklich einverstanden damit, dass sämtliche, während der
fotografischen Begleitung angefertigten, Lichtbilder auf der Onlinegalerie hochgeladen und dort
gespeichert werden. Näheres regelt die beiliegende Datenschutzerklärung, die Gegenstand dieses
Vertrages ist.
(2) Bis zur vollständigen Zahlung des Honorars bleiben die Lichtbilder und Lichtbildwerke im
Eigentum der Fotografin.
(3) Die Leistungen der Fotografin gelten als ohne Vorbehalt abgenommen, wenn die Auftraggeber die
erhaltenen Lichtbilder oder Lichtbildwerke zu der vorgesehenen Verwendung nutzen, ohne die
Fotografin auf etwaige Mängel hinzuweisen. Ist den Fotografin ferner innerhalb von zwei Wochen
nach Ablieferung der Aufnahmen keine schriftlichen Mängelrügen zugegangen, gelten die Aufnahmen
ebenfalls als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.
(4) Die Fotografin ist berechtigt, auf den von ihnen erstellten Lichtbildern und Lichtbildwerken auf
ihre Urheberschaft hinzuweisen, ohne dass den Auftraggebern hierfür ein Entgeltanspruch zusteht.
(5) Die Aufbewahrung der digitalen Bilddaten ist nicht Teil des Auftrages. Sie erfolgt demnach ohne
Gewähr.
§6 Vertragsschluss/Kündigung
(1) Der Vertrag tritt in Kraft und das Datum ist verbindlich gebucht, wenn die Auftraggeber der Fotografin den
Vertrag auf dem Postweg oder per E-mail unterschrieben bis spätestens 14 Tage nach erhalt zugesendet hat.
Ist dies nicht der Fall, ist die Fotografin nicht zur Durchführung des Auftrages verpflichtet.
Gleiches gilt für die nicht rechtzeitige Zahlung der Terminreservierungsgebühr.
(2) Erfolgt eine Absage/Kündigung des Auftrages durch die Auftraggeber, aufgrund nicht von der
Fotografin zu vertretener Gründe, so bleiben die Auftraggeber zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes
in nachstehendem Umfang verpflichtet:
Bis zu drei Monaten vor Beginn der Hochzeit, sind die Auftraggeber zur Zahlung der Terminreservierungsgebühr
verpflichtet; diese wird von der Fotografin einbehalten. Die weitere Vergütung wird nicht fällig.
Erfolgt die Kündigung weniger als drei Monate vor Beginn der Hochzeit, steht der Fotografin die
vereinbarte Vergütung in vollem Umfang zu. In allen vorgenannten Fällen bleibt es den Auftraggebern
unbenommen, nachzuweisen, dass der Fotografin kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
§7 Haftung
(1) Die Fotografin haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Fotografin ausschließlich nach den
Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch
für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und
Vertretern haftet die Fotografin in demselben Umfang.
(2) Die Regelung des vorstehenden Absatzes (1) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung,
den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen,
gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder
Unmöglichkeit.
(3) Hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen, Verkehrsstörungen, Störungen in der Energie- und
Rohstoffversorgung, Krankheit und sonstige Fälle höherer Gewalt, also außergewöhnlicher Ereignisse,
die die Fotografin nicht zu vertreten hat, befreien die Fotografin für die Dauer ihrer Auswirkungen von
der Verpflichtung zur Vertragserfüllung. In diesen Fällen ist die Fotografin nicht zum Schadenersatz
verpflichtet. Die Fotografin wird im Falle höherer Gewalt die Auftraggeber unverzüglich von dem
Eintritt der Verhinderung unterrichten und eine bereits gezahlte Anzahlung unmittelbar erstatten.
Weitere Ansprüche bestehen nicht.
§8 Rechte am eigenen Bild / Einräumung Veröffentlichungsrechte
(1) Für die Fotografin ist es wichtig, Bilder von Hochzeiten zu veröffentlichen, um
andere potenzielle Kunden von der Qualität ihrer Arbeit überzeugen zu können. Die Auftraggeber
erklären hiermit einverstanden, dass bei der fotografischen Begleitung der Hochzeit
entstandene Aufnahmen - nach vorheriger schriftlicher Abstimmung mit Ihnen - durch die Fotografin
sowohl in Print- als auch in digitalen Medien zur Bewerbung ihrer Leistungen veröffentlicht werden
dürfen. Die Fotografin darf die Fotos in Abstimmung mit den Auftraggebern auch Dritten zur Verfügung
stellen, sofern dies als Eigenwerbung für die Fotografinnen dient.
(2) Die Auftraggeber stellen sicher, dass alle Personen, deren Abbildung von ihrem Auftrag erfasst
werden, mit der Anfertigung einer entsprechenden Aufnahme ihres Abbildes einverstanden sind.
Einschränkungen hinsichtlich der Verwertung solcher Aufnahmen teilen die Auftraggeber der
Fotografin vor Beginn der fotografischen Begleitung unaufgefordert mit.
§9 Schlussbestimmungen
(1) Mündliche Nebenabreden zum Vertrag bestehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht und
bedürfen, soweit nachträglich gewollt, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des U.N.-
Kaufrechts, soweit nicht der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der
Auftraggeber, der Verbraucher ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen
wird.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise
unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Klauseln hiervon unberührt.
(4) Gegenstand dieses Vertrages werden auch die anliegenden Hinweise zum Datenschutz.
.png)